FAQs – Fragen zur Wohnungseigentumsverwaltung

Was ist eine Jahresvorschau und wie kommen Nutzwertgutachten zustande? Auf Fragen wie diese finden Sie hier erste Antworten – nähere Details erläutern wir gerne in einem persönlichen Gespräch.

Füllen Sie unser Kontaktformular aus, wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung. Nach Klärung der Anforderungen erfolgt ein persönliches Gespräch – gerne vor Ort. Darauf basierend erstellen wir ein maßgeschneidertes, unverbindliches Angebot.

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Faktoren: Größe, Zustand, Umfang der Dienstleistungen usw. Jedem Angebot geht ein persönliches Gespräch voraus, auf dessen Basis unverbindlich eine individuelle Lösung erarbeitet wird und die damit verbundenen Kosten berechnet werden.

Die Liegenschaften werden in regelmäßigen Abständen begangen – denn so ist es uns möglich, rasch auf Störungen zu reagieren.

Gem. § 25 Abs. 1 WEG 2002 finden Eigentümerversammlungen alle zwei Jahre statt, alle Eigentümer werden durch die Hausverwaltung rechtzeitig eingeladen. Sofern durch die Gemeinschaft gewünscht, können auch individuelle Vereinbarungen zur Einberufung einvernehmlicher Versammlungen getroffen werden.

Gegen Jahresende erstellen wir für Sie auf Basis der jeweils aktuellen Kosten sowie notwendigen Sanierungen/Erneuerungen/Instandhaltungen eine Übersicht, in der wir alle Ein- & Ausgaben für das kommende Jahr hochrechnen. Dadurch sind die voraussichtlichen Kosten für das kommende Jahr zu Jahresbeginn ersichtlich.

Das Nutzwertgutachten regelt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer (Wohnungseigentümer der Liegenschaft). Er wird durch einen Sachverständigen erstellt. Dieser bewertet die Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft samt Zubehör und ermittelt deren Anteile an der Gesamtliegenschaft. Die Höhe Ihres Anteils ergibt sich somit aus der Nutzfläche Ihrer Wohnung samt Zubehör.

Beschlüsse können zu Maßnahmen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung getroffen werden. Beschlüsse können mittels Mehrheit oder Einstimmigkeit gefasst werden. Jeder Wohnungseigentümer hat ein Stimmrecht im Ausmaß seiner Anteile des Nutzwertgutachtens. Ein Beschluss kann in der Eigentümerversammlung vor Ort oder durch einen schriftlichen Umlaufbeschluss gefasst werden. Voraussetzung für das Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses ist immer, dass alle Eigentümer die Möglichkeit zur Äußerung und Abstimmung hatten. Im Anschluss wird die Stimmzählung durchgeführt und danach das Ergebnis schriftlich an alle Eigentümer übermittelt und via Aushang an einer deutlich sichtbaren Stelle des WEG-Objekts bekannt gegeben. Dem übermittelten Beschluss ist eine Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeiten hinzuzufügen.

Die gekaufte Wohnung/Büro/Ordination sowie ein etwaiger erworbener Stellplatz etc. muss durch Sie instandgehalten werden. Hierfür haben Sie ein ausschließliches Nutzungsrecht. Durch den Kauf erwerben Sie zudem Anteile an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Sofern Schäden auftreten oder Sanierungen anstehen, tragen Sie die Kosten im Verhältnis Ihrer Anteile lt. dem Wohnungseigentumsvertrag.

Bis spätestens 30. Juni jeden Jahres erhält jeder Eigentümer eine ordentliche Abrechnung über die Leistungen der Hausverwaltung im vorausgegangenen Kalenderjahr. Die Jahresabrechnung enthält alle Aufwendungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft (Winterdienst, Reinigungskosten, Allgemeinbeleuchtung etc.), d. h. die Betriebskosten, Beiträge zur Rücklage und Instandhaltungskosten, und wird entsprechend der Vereinbarung des Wohnungseigentumsvertrages auf alle Eigentümer verteilt.

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